Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können bei einer steuerbegünstigten Körperschaft als Empfängerin

  • steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich,
  • steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung oder
  • steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.[1]

Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze. Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nach Meinung der Finanzverwaltung auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb[2] sein.

 
Hinweis

Sponsorengelder eines gemeinnützigen Sportvereins

Ein gemeinnütziger Sportverein ist prinzipiell von der Körperschaftsteuer befreit; seine Umsätze werden ermäßigt besteuert. Mit seinen wirtschaftlichen Betätigungen unterhält der Verein aber einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 AO, dem kein Steuervorteil zusteht. Der BFH[3] hat entschieden, dass Sponsorengelder, die ein gemeinnütziger Verein erhält, körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn der Verein dem Sponsor im Gegenzug u. a. das Recht einräumt, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben.[4]

 
Praxis-Beispiel

Steuerpflicht von Sponsoring-Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins

Eine Versicherung zahlt einem gemeinnützigen Schützenverein 50.000 EUR im Jahr dafür, dass sie in der Vereinszeitung Anzeigen schalten, sich bei Veranstaltungen mit einem Informationsstand repräsentieren und auf der Internetseite des Vereins einen Link auf ihr Versicherungsunternehmen einrichten darf.

Der BFH stellt sich auf den Standpunkt, dass Sponsorengelder für einen gemeinnützigen Sportverein, für die der Sponsor eine Gegenleistung z. B. durch Werbung erhält, körperschaftsteuerpflichtig sind und auch dem regulären Umsatzsteuersatz von derzeit 19 % unterliegen. Die Sponsorengelder sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins gem. § 14 AO zuzuordnen.

Die Finanzverwaltung vertritt dagegen in ihrem Sponsoring-Erlass[5] die Ansicht, die besagten Gegenleistungen der steuerbegünstigten Förderempfänger repräsentierten dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 AO, wenn sie aktiver Natur seien. Bloße Duldungs- bzw. Gestattungsleistungen eines Vereins seien dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dieser These ist der BFH in seiner Entscheidung nicht uneingeschränkt gefolgt – schon das ­Dulden der Werbung kann danach Gegenstand eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist aufgrund dieser BFH-Entscheidung differenzierter zu sehen.

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