Mit dem Sponsoring von Personen oder Gruppen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlichen gesellschaftspolitisch bedeutsamen Bereichen werden regelmäßig auch ­eigene Werbeziele des Sponsors ­verfolgt oder Öffentlichkeitsarbeit betrieben. Meist werden die gegenseitigen Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags erbracht, der Rechte und Pflichten beider Seiten festlegt. Die Gegenleistung der gesponserten Vertragspartei muss auf einen werblichen Vorteil für das Unternehmen des Sponsors angelegt sein.

Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben, wenn der Unternehmer wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.[1] Die Sicherung oder Erhöhung des Ansehens ist ein wirtschaftlicher Vorteil. Ein positives Ansehen bei den Mitarbeitern, den Geschäftspartnern und in der Öffentlichkeit erleichtert es dem Unternehmen, seine Ziele zu erreichen.[2] Um Betriebsausgaben handelt es sich u. a., wenn der Empfänger der Leistung auf das Unternehmen des Sponsors oder auf die Produkte des Sponsors verweist, z. B. auf Plakaten, Pkw, Ausstellungskatalogen etc.

Für die Berücksichtigung der Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil, ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen.[3]  Erfüllen die Leistungen des Sponsors die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, sind sie keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Aufwendungen als Sponsoringaufwand i. S. d. Sponsoring-Erlasses ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht als Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen zur Förderung bestimmter Personen oder Personengruppen und/oder Organisationen verstanden werden können, mit denen regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.[4]

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