Das BMF hat sich im sog. Sponsoring-Erlass zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings geäußert.[1] Das Schreiben regelt den Begriff des Sponsorings sowie die ertragsteuerliche Behandlung beim Sponsor und bei den steuerbegünstigten Empfängern.­

Unter Sponsoring versteht das BMF die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.

 
Hinweis

Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für von der Corona-Krise Betroffene sind nach den Maßgaben des Sponsoring-Erlasses[2] zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.[3]

[2] BMF, Schreiben v. 18.2.1998, IV B 2-S 2144-40/98, BStBl 1998 I S. 212.
[3] BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4-S 2223/19/10003:003, 2020/0308754, BStBl 2020 I S. 498, Tz. IV. 1.

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