Rz. 66

Die Zuwendung muss unmittelbar für den begünstigten Empfänger bestimmt sein.[1] Zulässig ist es, wenn der Zuwendende die Zuwendung im Namen und Auftrag der begünstigten Person selbst dem begünstigten Zweck zuführt,[2] z. B. die Zuwendung bestimmter Kfz-Aufwendungen, die dem Zuwendenden im Rahmen einer DRK-Maßnahme zur Betreuung von Rentnern entstanden waren, oder selbst getragene Kosten eines Arztes, der die Pilger eines Pilgerzuges betreute.[3]

 

Rz. 67

Mitgliedsbeiträge sind nur begünstigt, wenn die Mitgliedschaft in der begünstigten Organisation selbst besteht.

 

Rz. 68

Die Zuwendung kann durch eine Hilfsperson entgegengenommen werden, z. B. die Zuwendung an eine Schule über den Kassierer des Elternbeirates,[4] die Zuwendung an eine Kirche durch Übernahme der Kosten für den Kirchenrestaurator.[5]

 

Rz. 69

Zuwendungen an Parteien über Dritte sind unzulässig (§ 25 ParteienG).

[4] Hessisches FG, Urteil v. 2.3.1978, VII 258/77, EFG 1978 S. 499 .
[5] FG Nürnberg, Urteil v. 27.10.1960, I 271/60, EFG 1961 S. 204.

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