Rz. 7

Nach § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG sind Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung bestimmter steuerbegünstigter Zwecke als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar, nach § 10b Abs. 1a EStG weitere Spenden an bestimmte Stiftungen.

§ 10 b EStG regelt aber entgegen der Überschrift der Vorschrift nicht "steuerbegünstigte Zwecke", sondern die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke. Die Bestimmung der steuerbegünstigten Zwecke findet sich in §§ 5254 AO.

Nach § 10 b Abs. 2 EStG sind Zuwendungen an politische Parteien abziehbar.

 

Rz. 8

Vom Wesen her handelt es sich bei den Ausgaben um Privatausgaben (= Einkommensverwendung), die kraft ausdrücklicher Gesetzesanordnung zum Abzug zugelassen werden. Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, einen Anreiz zum Spenden zu schaffen. Um die als begünstigt angesehenen Zwecke zu fördern und damit auch die öffentlichen Haushalte von diesen Aufgaben zu entlasten,[1]"… gehört zu den innenpolitischen Aufgaben eines modernen Staates, … Förderung der Opferbereitschaft der Bürger".

 

Rz. 9

Die Gewährung dieser Steuervergünstigung (so der Subventionsbericht der Bundesregierung) ist aber nicht aus dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zwingend geboten. Da die Zuwendung freiwillig gewährt wird, ist sie für den Zuwendenden nicht unvermeidbar.[2]

Gleichwohl steht der gespendete Betrag zur Steuerzahlung und Verwendung anderer privater Aufwendungen nicht mehr zur Verfügung, sodass sich § 10 b EStG auch unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit rechtfertigen lässt.[3]

 

Rz. 10

Die Bedeutung des Spendenabzuges für die politischen Parteien liegt in einem Finanzierungsbeitrag.[4] Die steuerliche Begünstigung findet aber dort eine verfassungsmäßige Grenze, wo sie ein Ausmaß erreicht, das geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage zwischen den Parteien in einer ins Gewicht fallenden Weise zu verändern. Diese Grenze ist nicht erreicht, wenn die steuerliche Begünstigung von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen in gleicher Weise genutzt werden kann. Die alte Rechtslage, wonach Zuwendungen bis 60.000/120.000 DM (Alleinstehende/Verheiratete) abgezogen werden konnten, war mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.[5]

 

Rz. 11

vorläufig frei

 

Rz. 12

vorläufig frei

[3] Vogel, StuW 1977, S. 108.
[4] Brandt, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 10 b EStG Rz. 4.
[5] BVerfG, Entscheidung v. 9.4.1992, 2 BvE 2/89, BStBl 1992 II S. 766; zu Einzelheiten vgl. Rz. 110 ff.

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