Überblick

Spenden sind Aufwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke im Inland und im EU-/EWR-Ausland. Sie können als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Abzug ist begrenzt auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der übersteigende Betrag wird auf spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen. Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können bis zur Höchstgrenze von 1 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung gilt eine Grenze von 2 Mio. EUR) zusätzlich abgezogen und beliebig auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden 9 Jahre verteilt werden. Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien erfolgt teilweise durch direkte Minderung der Einkommensteuer, teils durch den Abzug als Sonderausgaben und ist jeweils auf einen absoluten Höchstbetrag gedeckelt. Unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug bildet die Spendenbescheinigung, ausgestellt durch den Spendenempfänger oder eine sog. Durchlaufstelle.

Abzugrenzen von den Spenden sind betrieblich oder beruflich veranlasste Ausgaben. Insoweit geht der Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten vor (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG), z. B. wenn der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Zur Abgrenzung vgl. den sog. Sponsoringerlass.

Der Beitrag stellt die gültige Rechtslage für den Veranlagungszeitraum 2023 dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage bildet § 10b EStG, ergänzt um § 34g EStG für Parteispenden und für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen. Die formalen Spendenabzugsvoraussetzungen sind in § 50 EStDV geregelt. R 10b.1 EStR enthält ergänzende Anweisungen.

Die Verwaltung nimmt im sog. Sponsoringerlass (BMF, Schreiben v. 18.2.1998, BStBl 1998 I S. 212 und v. 23.7.2021, BStBl 2021 I S. 1024) zu Abgrenzungsfragen und zur umsatzsteuerlichen Behandlung (OFD Hannover, Verfügung v. 11.2.2003, S 7100 – 427 – StO 351/S 7100 – 915 – StH 446) Stellung.

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