Der steuerwirksame Abzug einer Spende setzt voraus, dass die Zuwendung tatsächlich für begünstigte Zwecke des Empfängers verwendet wird. Andernfalls entfällt der Spendenabzug. Für den sog. gutgläubigen Spender enthält § 10b Abs. 4 EStG eine Vertrauensschutzregelung. Danach darf ein Spender auf die Richtigkeit der Zuwendungsbescheinigung vertrauen, d. h. die Steuerermäßigung bleibt ihm erhalten.

Keinen Anspruch auf Vertrauensschutz hat der Spender indes, wenn er die Bestätigung

  • durch unlautere Mittel oder Falschangaben erwirkt hat oder
  • ihre Unrichtigkeit gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.

Greift der Vertrauensschutztatbestand nicht, entfällt der Spendenabzug ggf. rückwirkend. Korrespondierend zum Vertrauensschutz aufseiten des Spenders regelt das Gesetz eine Haftung des Spendenempfängers.[1]

Danach haftet für die unberechtigte Steuerersparnis beim gutgläubigen Spender

  • entweder der Aussteller der Spendenbescheinigung, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (Haftung des Ausstellers),
  • oder der Zuwendungsempfänger, wenn er die zweckfremde Verwendung der Spenden vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat (Veranlasserhaftung).[2]
 
Wichtig

Vorrangige Haftung des Zuwendungsempfängers

Bei der Veranlasserhaftung besteht Gesamtschuldnerschaft zwischen der die Spende entgegennehmenden Körperschaft und dessen Organe (Vorstand usw.). Damit die drohende Haftung bürgerschaftlich engagierte Personen von einem Engagement nicht abhält, wurde die Reihenfolge der Inanspruchnahme innerhalb der Gesamtschuldnerschaft gesetzlich festgelegt. Vorrangig haftet der Verein als Zuwendungsempfänger. Die handelnde Person (z. B. der Vorstand) wird nur nachrangig in Anspruch genommen, wenn ein Haftungsanspruch gegen den Zuwendungsempfänger erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind.

Die Höhe der Haftungssumme regelt das Gesetz mit einem festen Satz i. H. v. 30 % der Spende. Auf die individuelle Steuerersparnis beim Spender kommt es also nicht an.

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