Die Tarifermäßigung nach § 34g EStG kann mit den gleichen Höchstbeträgen wie bei den Parteispenden auch für Zuwendungen an unabhängige bzw. kommunale Wählervereinigungen beansprucht werden. Den Abzug eines evtl. übersteigenden Betrags als Spende schließen Rechtsprechung[1] und Finanzverwaltung[2] aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge