Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine politische Partei, die nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist[1], gewährt § 34g EStG bis zur Höhe von 1.650 EUR, bei der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 EUR, eine Tarifermäßigung von 50 % dieser Zuwendungen. Somit können von der tariflichen Einkommensteuer bei der Einzelveranlagung bis zu 825 EUR und bei der Zusammenveranlagung max. 1.650 EUR abgezogen werden.

Falls die Zuwendungen höher sind als die bei der Tarifermäßigung berücksichtigten Beträge, ist der Spendenmehrbetrag im Rahmen der Jahreshöchstgrenzen als Spende zum individuellen Grenzsteuersatz abzugsfähig. Die Spendenobergrenzen betragen 1.650 EUR und bei der Zusammenveranlagung 3.300 EUR.

Da im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren[2] die Tarifermäßigung nach § 34g EStG aus technischen Gründen nicht berücksichtigt werden kann, sind die gesamten Zuwendungen bis zum gemeinsamen Höchstbetrag für die Tarifermäßigung und den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben als Steuerfreibetrag bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigungsfähig.

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