Zuwendungen in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts (Vermögensstock) können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden 9 Jahren auf Antrag bis zu 1 Mio. EUR abgezogen werden.[1] Eine Anrechnung auf die 20 %-Grenze für Spenden erfolgt nicht. Zusammen veranlagte Ehegatten können einen Betrag von bis zu 2 Mio. EUR abziehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Spende aus dem gemeinsamen Vermögen oder aus dem Vermögen jedes Ehegatten geleistet wurde.[2]

Der Anwendungsbereich dieser weitreichenden Vergünstigung wurde unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Spenden[3] auf Stiftungen in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat erweitert.[4]

Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung fallen unter die allgemeine Abzugsregelung für Spenden.[5] Spenden an eine sog. Vorstiftung sind keine Sonderausgaben.[6]

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