Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Körperschaften sind vom Spendenabzug ausgeschlossen, wenn diese

  • den Sport,
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
  • die Heimatpflege und Heimatkunde oder
  • die Tierzucht, die Kleingärtnerei, den Karneval u. a. (sog. Freizeitzwecke i. S. d. Nr. 23 des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke)[1]

fördern.

Das Gleiche gilt ab 2020 für Mitgliedsbeiträge an Vereine, deren Zweck wegen der Vergleichbarkeit mit einem "Katalogzweck"[2] als gemeinnützig anerkannt worden ist.[3] Anlass für die Gesetzesänderung war eine BFH-Entscheidung, wonach ein Turnierbridgeverein wegen seiner Vergleichbarkeit mit dem Schachspielen als gemeinnützig anerkannt wurde. Die Mitgliedsbeiträge an den Schachspielverein sind nicht abzugsfähig. Zur Gleichstellung fallen auch Beiträge an Vereine, denen nur wegen ihrer Vergleichbarkeit mit einem "Katalogzweck" die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird, unter das Abzugsverbot.[4]

Die Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag an den Golfclub oder an den Tennisclub sind steuerlich ebenfalls nicht absetzbar.[5] Auch Mitgliedsbeiträge an Musik- und Gesangvereine (einschl. ihrer Fördervereine) sind nicht abzugsfähig, da die Betätigung dieser Vereine in erster Linie der Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder dient. Das Abzugsverbot greift auch dann, wenn ein solcher Verein daneben noch einen weiteren Zweck fördert, der für sich gesehen den Spendenabzug nicht ausschließen würde.[6] Hingegen bleibt die Abzugsfähigkeit von Spenden an solche Vereine erhalten.

 
Praxis-Tipp

Beiträge an Kulturfördervereine abziehbar

Nach § 10b Abs. 1 Satz 7 EStG sind Beiträge an sog. Kulturfördervereine als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn gemäß Satzung oder nach der tatsächlichen Geschäftsführung den Mitgliedern Vergünstigungen (z. B. Jahresgaben, verbilligter Eintritt) gewährt werden. Ein Missbrauch durch sehr umfangreiche Gegenleistungen ist durch das Mittelverwendungsverbot nach § 55 AO unterbunden.

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