Die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ist daran erkennbar, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Empfängers steht. Die Spende muss um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden. Diese Anforderung gilt z. B. nicht als erfüllt für Eintrittsgelder, Wohlfahrtsbriefmarken, Beiträge, die eine Gewinnchance einräumen, für Grußkarten mund- und fußmalender Künstler oder für Lose einer Wohltätigkeitsveranstaltung.[1] Der in einer Eintrittskarte enthaltene "Spendenanteil" ist auch nicht anteilig zu berücksichtigen. Der BFH lässt eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Leistung bei einer einheitlichen Leistung nicht zu. Auch im Fall einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit.[2] Werden dagegen Entgelt und Spende als 2 zahlungs- und buchungstechnisch unabhängige Vorgänge dargestellt, steht dem Abzug nichts im Weg.

 
Praxis-Beispiel

Wohltätigkeitsveranstaltung

Den Besuchern eines Wohltätigkeitskonzerts wird es freigestellt, neben der feststehenden Eintrittsgebühr einen beliebig hohen Betrag gegen Spendenbescheinigung zu spenden.

Die teilweise Entgeltlichkeit schließt den Abzug von Aufwendungen als Spenden also aus. Von den Schulgeldzahlungen der Eltern an die von ihren Kindern besuchten Schulen, z. B. Waldorfschulen, ist kein Spendenanteil abspaltbar.[3] Freiwillige Leistungen über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus werden dagegen als steuerbegünstigte Spende anerkannt, es sei denn, das Schulgeld wird so niedrig bemessen, dass der normale Schulbetrieb nur durch Elternleistungen an den Schulträger finanziert werden kann.[4]

 
Praxis-Beispiel

Schulspenden

Eltern, deren Kinder die betreffende Bildungseinrichtung besuchen, leisten neben dem Schulgeld freiwillig eine zweckgebundene Einzelspende für einen Schulneubau oder für die Einrichtung eines Sprachlabors.

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