Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sieht das EStG vorrangig eine Steuerermäßigung in Form eines progressionsneutralen Abzugs von der Steuerschuld vor.[1] Danach sind bis zu 1.650 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner bis zu 3.300 EUR begünstigt. Die Steuerermäßigung beträgt 50 % davon und wird von der Einkommensteuer abgezogen.

Ein Sonderausgabenabzug als Spende kommt nur für Beträge in Betracht, die darüber hinausgehen. Der Spendenabzug ist gedeckelt, und zwar auf die gleichen Beträge wie bei der Steuerermäßigung nach § 34g EStG (1.650/3.300 EUR). Somit sind Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien insgesamt bis zu 2 x 1.650 EUR bzw. bei der Zusammenveranlagung bis zu 2 x 3.300 EUR steuerlich berücksichtigungsfähig. Eine Vortragsmöglichkeit für übersteigende Beträge wie beim allgemeinen Spendenabzug schließt das Gesetz aus.

Da bei einem Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren die Tarifermäßigung nach § 34g EStG aus technischen Gründen nicht berücksichtigt werden kann, wird die Gesamtspende an politische Parteien bis zum gemeinsamen Höchstbetrag für die Tarifermäßigung und den Sonderausgabenabzug als Steuerfreibetrag bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt.

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