Natürliche Personen können die Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke bei der Einkommensteuer bis zu 20 % ihres Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen. Für Spender mit Gewinneinkünften enthält das Gesetz eine alternative Berechnungsmethode mit 4 ‰ aus der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Maßgebend ist der jeweils höhere Betrag.

Zuwendungen über diesen Höchstbeträgen werden auf die folgenden Veranlagungszeiträume unbegrenzt vorgetragen und dort – wiederum innerhalb der Höchstgrenzen – berücksichtigt.

Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen sind bei der Einkommensteuer zusätzlich bis zu 1 Mio. EUR abzugsfähig. Für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 2 Mio. EUR, wobei nicht nachgewiesen sein muss, dass die Spende von beiden wirtschaftlich getragen wird.[1]

Begünstigt sind Zuwendungen in den Vermögensstock neu gegründeter und Zustiftungen an bereits bestehende Stiftungen öffentlichen Rechts und Stiftungen privaten Rechts, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen und vom Finanzamt als förderungswürdig anerkannt sind. Der Stifter kann den Betrag auf das Spendenjahr und die folgenden 9 Jahre beliebig verteilen. Spenden an sog. Vorstiftungen sind keine steuerlich relevanten Sonderausgaben.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge