Unter Berücksichtigung der Auslandsspenden kommen als Zuwendungsempfänger einer Spende in Betracht:

  • eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle im Inland und in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat;
  • ein vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannter inländischer Verein, wenn die Freistellung durch das Finanzamt nicht länger als 5 Jahre bzw. bei Neugründung nicht länger 3 Jahre zurückliegt[1]
  • ein nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung gemeinnützigen Zwecken dienender Verein in einem EU- oder EWR- Mitgliedstaat der steuerbefreit wäre, wenn er inländische Einkünfte erzielen würde.

Diese Empfänger dürfen Spenden entgegennehmen und Zuwendungsbescheinigungen ausstellen. Zulässig sind auch sog. Durchlaufspenden an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle zur Weiterleitung an eine steuerbegünstigte Einrichtung. Werden anlassbezogene Spendensammlungen für ein Sammlungsziel über eine Internetplattform (sog. Crowdfunding-Portal) organisiert und die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, ist der Spendenabzug nach den allgemeinen Regeln zulässig. Je nach rechtlicher Ausgestaltung ist der Mittelempfänger oder das Crowdfunding-Portal selbst zur Ausstellung der Spendenbescheinigung berechtigt.[2] Dier Finanzverwaltung akzeptiert inzwischen auch eine "Geschenkspende", die z. B. ein Geburtstagsgast anstelle eines Sachgeschenks an den Jubilar einer gemeinnützigen Einrichtung zuwendet. Hierfür stehen mit

  •  der Direktzahlung des Gastes an die vom Jubilar benannte Organisation,
  •  der Weiterleitung des gesammelten Betrags durch den Gastgeber,
  •  der Weiterleitung mit Spenderliste und
  •  der Spenderbox mit Spenderliste

4 Gestaltungswege zur Verfügung[3] Die steuerliche Berücksichtigung beim Förderer setzt die Vorlage einer ordnungsgemäßen Spendenbescheinigung – Zuwendungsbestätigung – voraus. Die Bestätigung hat keine bloße Nachweisfunktion, sondern stellt eine materielle Voraussetzung für den Abzug dar. Allerdings wurde die frühere Belegvorlagepflicht beim Wohnsitzfinanzamt des Spenders zusammen mit der Steuererklärung in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Die Spendenbescheinigung muss dem Finanzamt nur noch nach Aufforderung vorgelegt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.[4]

§ 50 Abs. 1 EStDV schreibt für sämtliche Zuwendungsbestätigungen einschließlich der Zuwendungen an Stiftungen und an politische Parteien verbindlich amtliche Muster vor, getrennt für Mitgliedsbeiträge/Geldzuwendungen sowie für Sachzuwendungen.[5] Die Muster werden auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter Formularcenter – Steuerformulare – Gemeinnützigkeit als Download  zur Verfügung gestellt.

Bei Spenden an eine ausländische Einrichtung ist der Nachweis durch Vorlage "geeigneter Belege" zu erbringen.[6]

Bei Sachspenden muss der Spendenaussteller die der Wertermittlung zugrunde liegenden Angaben (genaue Bezeichnung der Sache mit Alter, Erhaltungszustand, Kaufpreis, Herkunft aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen einschließlich dem maßgeblichem Entnahmewert) in der Bestätigung aufführen.

Für Spenden (nur im Inland) in einer Größenordnung bis einschließlich 300 EUR und ohne Betragsgrenze für Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein Sonderkonto gibt es einen vereinfachten Spendennachweis. Es genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Bei der Buchungsbestätigung kann es sich z. B. um den Kontoauszug, um eine gesonderte Bestätigung des Kreditinstituts oder um einen PC-Ausdruck beim Online-Banking handeln. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.

Wird bei der 300-EUR-Regelung die Spende an einen steuerbegünstigten Verein überwiesen, verlangt das Finanzamt zusätzlich einen vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg, aus dem die Angaben über die Steuerbegünstigung des Empfängers ersichtlich sind.

In Katastrophenfällen ist für den vereinfachten Nachweis Voraussetzung, dass die Spende auf ein speziell dafür eingerichtetes Sonderkonto fließt.[7]

Zuwendungsbestätigungen können vom Spendenempfänger elektronisch an das Wohnsitzfinanzamt des Spenders übermittelt werden, wenn der Spender den Empfänger dazu unter Mitteilung seiner Identifikationsnummer bevollmächtigt. Zusätzlich sind dem Spender die übermittelten Daten elektronisch oder als Papierausdruck anzuzeigen.[8]

Desweiteren besteht die Möglichkeit, dass der Zuwendungsempfänger die Daten für die Spendenbescheinigung dem Spender elektronisch in Form einer schreibgeschützten Datei übermittelt und der Spender aufgrund dieser Daten die Spendenbescheinigung ausdruckt. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuwendungsempfänger dem für ihn zuständigen Finanzamt die Nutzung dieses Verfahrens angezeigt hat.[9]

Als Nachweis über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt die Vorlage von B...

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