Die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ist daran erkennbar, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Empfängers steht. Die Spende muss um der Sache Willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden. Diese Anforderung erfüllen z. B. nicht Eintrittsgelder, Wohlfahrtsbriefmarken oder Aufwendungen für Lose einer Wohltätigkeitsveranstaltung.[1]

Auch die teilweise Entgeltlichkeit schließt den Abzug von Aufwendungen als Spenden aus, es sei denn, Entgelt und Spende werden als 2 zahlungs- und buchungstechnisch unabhängige Vorgänge dargestellt. Dementsprechend ist von den Schulgeldzahlungen der Eltern an Waldorfschulen kein Spendenanteil abspaltbar.[2] Abzugsfähig sind dagegen freiwillige Leistungen[3] über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge