OFD Rostock, 18.6.2001, S 2256 - St 232

Rechtsbehelfe, mit denen geltend gemacht wird, dass § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 verfassungswidrig sei, können ruhen.

Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren.

Das FG Düsseldorf hat mit dem Beschluss vom 13.9.1999 (E), 17 V 4480/99 A, (EFG 1999 S. 1128) entschieden, dass unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschluss vom 30.9.1998, 2 BvR 1818/91 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustvorschrift in der bis Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung des § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG bestehen und daraufhin antragsgemäß Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Finanzamtes wurde mit dem Beschluss vom 15.12.2000, IX B 128/99 (BStBl 2001 II S. 411) als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des BFH ergeben sich bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 AO gebotenen summarischen Prüfung insoweit verfassungsrechtliche Bedenken, als § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. nicht einmal einen überperiodischen Verlustabzug innerhalb derselben Einkunftsart zulässt. Dies insbesondere aufgrund der ab dem Veranlagungszeitraum 1999 erfolgten Neuregelung des Verlustausgleichs aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG, die ohne sachlichen Grund nicht auch auf die offenen Altfälle erstreckt worden ist.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner des BFH-Verfahrens hatte beantragt, einen Spekulationsverlust aus dem Jahr 1998 in den Veranlagungszeitraum 1997 „zurückzutragen”.

Ich habe keine Bedenken, in gleichgelagerten Fällen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren und Einsprüche in diesen Fällen ruhen zu lassen, vgl. § 363 Abs. 1i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AO.

 

Normenkette

AO 1977 § 363 Abs. 1

AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 1

EStG § 23 Abs. 3 Satz 4

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