Zusätzliche (schädliche) Leistungen spielen nur dann eine Rolle, wenn der Lieferant der Speisen eine einheitliche Leistung zur Verfügung stellt, die den Verzehr der Lebensmittel erleichtern soll. Der Unternehmer stellt eine Infrastruktur (= ein Dienstleistungselement) zur Verfügung, wenn er Vorrichtungen bereitstellt, die den Verzehr an Ort und Stelle fördern sollen (z. B. Räumlichkeiten, Tische, Stühle oder Bänke, Bierzeltgarnituren). Auf die Qualität der Infrastruktur kommt es nicht an. Es liegt somit eine sonstige Leistung vor, wenn der Unternehmer eine Abstellmöglichkeit für Speisen und Getränke mit Sitzgelegenheit zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung von Toiletten und Garderoben sind bei dieser Betrachtung einzubeziehen. Eine Infrastruktur, die aus der Abgabe von Speisen und Getränken eine sonstige Leistung werden lässt, muss nicht den Kunden des Unternehmers vorbehalten sein. Das Dienstleistungselement bleibt auch dann bestehen, wenn Nicht-Kunden diese Infrastruktur zum Verzehr von Speisen nutzen können.

 
Wichtig

Speisen, die zum Verzehr vor Ort abgegeben werden

Erbringt der Unternehmer 19 %ige sonstige Leistungen, dann muss er alle Speisen, die er zum Verzehr vor Ort ausgibt, mit 19 % der Umsatzsteuer unterwerfen. Ob sein Kunde die bereitgestellten Einrichtungen nutzt oder nicht, spielt keine Rolle. Nur soweit der Unternehmer die Speisen zum Mitnehmen (also in Verpackungen) abgibt, liegen begünstigte Lieferungen vor. Erhalten die Kunden die Speisen für den Verzehr vor Ort, beträgt die Umsatzsteuer 19 %, weil es sich um sonstige Leistungen handelt. Alle Speisen, die zum Verzehr vor Ort abgegeben werden, sind also mit 19 % zu versteuern, auch wenn der Kunde die Sitzgelegenheit tatsächlich nicht nutzt.

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