Ist keine Umsatzsteuerbefreiung möglich, unterliegen die Verpflegungsleistungen der Umsatzsteuer. Dafür besteht dann auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für bezogene Leistungen. Es ist dann festzustellen, ob die Abgabe der Verpflegung mit 7 % oder 19 % der Umsatzsteuer unterliegt.

Ermäßigter Steuersatz von 7 %: Ob der ermäßigte Steuersatz abgewendet werden kann, hängt davon ab, ob es sich bei der Essensabgabe um eine Lieferung oder um eine Dienstleistung handelt.

Die Lieferung der Speisen durch Dritte (z. B. durch einen Caterer) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, wenn

  • der Vorgang auf die Abgabe der Speisen beschränkt ist und
  • keine nennenswerten Dienstleistungen bei der Abgabe der Speisen hinzukommen.

Werden im Zusammenhang mit der Abgabe zubereiteter Speisen weitere unterstützende Dienstleistungen erbracht, die den sofortigen Verzehr ermöglichen, liegen sonstige Dienstleistungen vor, die dem Steuersatz von 19 % unterliegen.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Varianten

  • Ein Caterer liefert das verzehrfertige Essen in Warmhaltebehältern in die Mensa der Schule. Der Förderverein oder der Schulträger übernimmt die Portionierung die Essensausgabe und die Reinigung des Geschirrs. Die Schüler bestellen das Essen direkt beim Caterer. Zwischen Caterer und Verein bzw. Träger bestehen keine Vereinbarungen.

    Ergebnis: Der Caterer liefert die Mahlzeiten ohne weitere Dienstleistungen zu übernehmen. Die Essenslieferung kostet 7 % Umsatzsteuer.

  • Ein Caterer gibt die Getränke und das verzehrfertige Essen in der Mensa an die Schüler aus. Er reinigt Tische, Bänke und auch das Geschirr.

    Ergebnis: Der Caterer erbringt Restaurationsleistungen, die mit 19 % der Umsatzsteuer unterliegen.

  • Der Verein bietet nur die Verpflegung an.

    Ergebnis: Die Leistungen sind (wie bei einem Kantinenpächter) umsatzsteuerpflichtig.

  • Ein Kindergarten der Diakonie bietet für die Kinder Mittagessen, das über die Gebührenabrechnung abgerechnet wird. Ein Caterer liefert das Essen, das dann von den Mitarbeitern der Kindertagesstätte ausgegeben wird. Diese reinigen Bänke, Tische und Geschirr.

    Ergebnis: Der Caterer liefert die Mahlzeiten mit einem Steuersatz von 7 %.

Gemeinnütziger Verein

Bietet ein gemeinnütziger Verein mit der Essensausgabe eine Dienstleistung an, kann trotzdem der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden sein, wenn die Leistung im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs erbracht wird. Gemeinnützige Vereine können gemäß § 23a UStG die Vorsteuer pauschal mit 7 % der steuerpflichtigen Umsätze ansetzen, wenn ihr Umsatz 35.000 EUR pro Jahr nicht übersteigt.

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