Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Lieferung von Speisen und Getränken
  • Sonstige Leistung bei Bewirtung
  • Besonderheiten vom 1.7.2020 bis 31.12.2023

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Erlöse 7 % USt 8300 4300   Umsatzerlöse
Erlöse 5 % USt 8305 4305   Umsatzerlöse
Erlöse 19 % USt 8400 4400   Umsatzerlöse
Erlöse 16 % USt 8415 3305   Umsatzerlöse

So kontieren Sie richtig!

Die Lieferung von verkaufsfertig zubereiteten Speisen unterliegt mit 7 % der Umsatzsteuer. Diese Umsätze bucht der Unternehmer auf das Konto "Erlöse 7 % USt" 8300 (SKR 03) bzw. 4300 (SKR 04). Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, handelt es sich um eine sonstige Leistung, die in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Nur die Abgabe von Getränken unterliegt dem Regelsteuersatz. Die Abgabe der Speisen bucht der Unternehmer auf das Konto "Erlöse 7 % USt" 8300 (SKR 03) bzw. 4300 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Kasse

an Erlöse 7 % USt (in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023)

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: 19 % Umsatzsteuer wird bei Verzehr vor Ort fällig

Herr Huber ist Inhaber eines Imbissstands und verkauft an seine Kunden verzehrfertige Würstchen, Pommes Frites und vergleichbare Produkte. Der Imbissstand verfügt über Bänke und Tische (Bierzeltgarnituren), an denen die Kunden essen können. Am 10.4.2023 hat Herr Huber folgende Einnahmen:

  • 595 EUR für Speisen, die zum sofortigen Verzehr abgegeben wurden, und
  • 214 EUR für Speisen, die zum Mitnehmen (in Verpackungen) abgegeben wurden.

Ergebnis: Die Speisen, die zum Mitnehmen (also in Verpackungen) abgegeben werden, unterliegen mit 7 % der Umsatzsteuer. Für die anderen Speisen, die zum sofortigen Verzehr abgegeben wurden, beträgt die Umsatzsteuer ebenfalls 7 %. In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 spielt es keine Rolle, ob die Kunden die Speisen vor Ort verzehren oder nicht.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 214 8300/4300 Erlöse 7 % USt 200
      1771/3801 Umsatzsteuer 7 % 14
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 595 8300/4300 Erlöse 7 % USt 556,07
      1771/3801 Umsatzsteuer 7 % 38,93

Da Lieferung und sonstige Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ist eine Differenzierung nicht erforderlich. Lediglich der Verkauf der Getränke ist mit 19 % zu erfassen.

3 Wann bei Restaurantleistungen der Umsatzsteuersatz von 7 % gilt und wann 5 %

 
Hinweis

Erstes Corona-Steuerhilfegesetz – 7 % – Zweites Corona Steuerhilfegesetz – 5 %

Durch das (erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. 2020 I, S. 1385) ist § 12 Abs. 2 UStG um eine Nr. 15 ergänzt worden. Danach unterliegen "die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2023 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken", dem ermäßigten Steuersatz.

Darüber hinaus hat das "2. Corona-Steuerhilfegesetz" für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 eine Reduzierung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % vorgesehen.

Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Bundestag die Verlängerung der 7 %-Regelung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis Ende 2023 beschlossen.

4 Warum für die Zeit bis zum 30.6.2020 und ab dem 1.1.2024 die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung erforderlich ist

Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 entweder

  • 7 % Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder
  • 19 % Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.

Bei der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, wie z. B. von einfachen Verzehrtheken, Stehtischen, Ablagebrettern usw., liegt eine untergeordnete Nebenleistung vor, die aus einer 7 %igen Lieferung keine 19 %ige sonstige Leistung macht. Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem BMF-Schreiben vom 20.3.2013.[1]

Ausgangspunkt ist, dass die Lieferungen von Speisen und Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind, dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.[2] Für diesen Zeitraum kommt es daher entscheidend auf die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung an.

In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 ist keine Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung erforderlich.

5 Auswirkungen der Senkung des Umsatzsteuersatzes bei Speisen und Getränken

Der Verkauf von "zubereiteten Speisen" unterliegt ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung als Lieferung in der Regel mit 7 % der Umsatzsteuer (5 % in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020). Hierzu gehören z. B. Zubereitungen von Fleisch, Fisch oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren.

Ausgenommen sind allerdings

  • Kaviar
  • sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten,
  • Hummer,
  • Austern und
  • Schnecken,

die mit 19 % (bzw. 16 %) der Umsatzsteuer unterliegen.

Ist die Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, wie dies innerhalb eines Gastronomiebetriebs der Fall ist, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Da Gastr...

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