Der Fiskalvertreter hat seine Tätigkeit bei dem für ihn zuständigen Finanzamt anzuzeigen und erhält eine zusätzliche, ausschließlich dafür vorgesehene Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die steuerfreien Umsätze aller von ihm vertretenen Unternehmer sind aufzuzeichnen und dem Finanzamt mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu melden. Monatlich sind für die innergemeinschaftlichen Lieferungen, einschließlich der unternehmensinternen Verbringensfälle der vertretenen Unternehmen Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Bereits vor Aufnahme der Fiskalvertretertätigkeit sollte dem Spediteur von jedem Vertretenen eine Vollmacht mit folgenden Mindestangaben vorliegen:

  • Name und Anschrift des Auftraggebers,
  • Name und Anschrift des Fiskalvertreters,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Fiskalvertreters,
  • eine ausdrückliche Verpflichtung des ausländischen Unternehmers, bei der Ausführung steuerfreier Umsätze in Deutschland die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Fiskalvertreters im Geschäftsverkehr mit Kunden aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet anzugeben und auf die Fiskalvertretung hinzuweisen,
  • die Verpflichtung des Fiskalvertreters, im Auftrag des ausländischen Unternehmers die steuerfreien Umsätze in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung und in der Zusammenfassenden Meldung (bei innergemeinschaftlichen Lieferungen) zu deklarieren,
  • die Verpflichtung des Auftraggebers, ein Doppel der Rechnungen über in Deutschland getätigte steuerfreie Umsätze (auch von Pro-forma-Rechnungen bei unternehmensinternen Verbringensfällen) dem Fiskalvertreter auszuhändigen.

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