Die restriktive Regelung der Fiskalvertretung in Deutschland zeigt folgende Übersicht:
Fiskalvertretung möglich bei | Fiskalvertretung ausgeschlossen, wenn der Vertretene |
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steuerfreien Einfuhren, an die sich unmittelbar innergemeinschaftliche Lieferungen anschließen. | steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner gem. § 13 b UStG ist. |
steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerben, an die sich unmittelbar innergemeinschaftliche Lieferungen anschließen. | steuerpflichtige Umsätze ausführt, für die gem. § 18 Abs. 7 UStG i. V. m. §§ 49 und 50 UStDV auf die Erhebung der darauf entfallenden Steuer verzichtet wird. |
steuerfreien grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG, wenn der Unternehmer keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen bezieht, für die er die Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen kann. | für den gleichen Zeitraum am Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG teilnimmt. |
innergemeinschaftliche Erwerbe im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften tätigt, die nach § 25 b Abs. 3 UStG als besteuert gelten, und steuerpflichtige Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften erbringt, für die die Steuer vom letzten Abnehmer gemäß § 25 b Abs. 2 UStG geschuldet wird. | |
Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers ist, bei denen er Steuerschuldner gem. § 13 b UStG ist. |
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