Die restriktive Regelung der Fiskalvertretung in Deutschland zeigt folgende Übersicht:

 
Fiskalvertretung möglich bei Fiskalvertretung ausgeschlossen, wenn der Vertretene
steuerfreien Einfuhren, an die sich unmittelbar innergemeinschaftliche Lieferungen anschließen. steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner gem. § 13 b UStG ist.
steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerben, an die sich unmittelbar innergemeinschaftliche Lieferungen anschließen. steuerpflichtige Umsätze ausführt, für die gem. § 18 Abs. 7 UStG i. V. m. §§ 49 und 50 UStDV auf die Erhebung der darauf entfallenden Steuer verzichtet wird.
steuerfreien grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG, wenn der Unternehmer keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen bezieht, für die er die Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen kann. für den gleichen Zeitraum am Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG teilnimmt.
  innergemeinschaftliche Erwerbe im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften tätigt, die nach § 25 b Abs. 3 UStG als besteuert gelten, und steuerpflichtige Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften erbringt, für die die Steuer vom letzten Abnehmer gemäß § 25 b Abs. 2 UStG geschuldet wird.
Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers ist, bei denen er Steuerschuldner gem. § 13 b UStG ist.

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