Sobald der Auftraggeber bei der Bestellung

  • einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistung
  • eines sog. Vor- und Nachlaufes einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung
  • einer damit zusammenhängenden Umschlags- und Lagerleistung oder
  • der Vermittlung einer der o. g. Leistungen

eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet oder als Unternehmer im Drittlandsgebiet ansässig ist, gilt seit 1.1.2010 als Leistungsort der Ansässigkeitsstaat des Auftraggebers.[1]

 
Wichtig

USt-IdNr.

Im Speditionsbereich ist das Abstellen auf die bei der Bestellung verwandte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftraggebers zum Alltag im Binnenmarkt geworden:

  • deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftraggebers: im Inland ansässiger Spediteur berechnet deutsche Umsatzsteuer;
  • im übrigen Gemeinschaftsgebiet registrierte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftraggebers: im Inland ansässiger Spediteur berechnet keine Umsatzsteuer.

Dabei ist zu beachten, dass bei den häufig vorkommenden Abweichungen zwischen Rechnungsempfänger und Auftraggeber (z. B. bei Frachtnachnahmen) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsempfängers maßgeblich ist.[2]

Bei der Abrechnung an im übrigen Gemeinschaftsgebiet für Umsatzsteuerzwecke registrierte Unternehmen ist die Umsatzsteuer des betreffenden Landes nicht zu berücksichtigen. Steuerschuldner ist gem. Art. 196 MwStSystRL der Auftraggeber (Rechnungsempfänger; Reverse-Charge-Verfahren). Für im Drittlandsgebiet ansässige Auftraggeber erbrachte Leistungen sind ebenfalls ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Abrechnung zwischen Unternehmern im Gemeinschaftsgebiet

Eine in Köln ansässige Spedition erhält den Auftrag, für einen deutschen Lieferanten leicht verderbliche Lebensmittel von Deutschland nach den Niederlanden zu transportieren. Sie beauftragt einen Frachtführer DE mit dem Transport vom Lieferanten zu einem Kühlhaus in Belgien. Ein niederländischer Frachtführer NL erhält den Auftrag, die Waren auf Abruf zu ihren Bestimmungsorten in den Niederlanden zu transportieren. Die Gesamtleistung, abgerechnet durch die in Köln ansässige Spedition an den deutschen Lieferanten, unterliegt in Deutschland der Besteuerung. Die deutsche Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Frachtführer DE rechnet ebenfalls mit deutscher Umsatzsteuer ab. Der in Belgien ansässige Kühlhausbetreiber ist verpflichtet, ohne Umsatzsteuer abzurechnen. Seine Leistung unterliegt ebenfalls in Deutschland der Besteuerung. Steuerschuldner ist gem. § 13 b UStG der Auftraggeber, die in Köln ansässige Spedition. Frachtführer NL rechnet den sog. Nachlauf ebenfalls ohne Umsatzsteuer ab. Steuerschuldner für die in Deutschland steuerbare Leistung ist ebenfalls die Kölner Spedition als Auftraggeber.

 
Praxis-Tipp

Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Für die Erfassung der Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt Folgendes:

  • Werden Inlandstransporte und deren Nebenleistungen von in Deutschland ansässigen Spediteuren an im Inland ansässige Unternehmer und Privatpersonen (unabhängig von deren Ansässigkeitsort) abgerechnet, sind Bemessungsgrundlage und geschuldeter Steuerbetrag in Zeile 20 der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben. Dies gilt auch für die Abrechnung innergemeinschaftlicher Güterbeförderungsleistungen an im Inland ansässige Auftraggeber (Verwendung einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer).
  • Werden im Inland bewirkte grenzüberschreitende Gütertransporte (vom Inland in das Drittlandsgebiet) und deren Nebenleistungen abgerechnet, ist die Bemessungsgrundlage für den steuerfreien Umsatz in Zeile 29 zu erfassen.
  • Inlandstransporte und innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen, die an EU-ausländische Rechnungsempfänger (Verwendung einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet registrierten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) erbracht werden, sind in Zeile 50 der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben und in der mindestens vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden Meldung zu erfassen.
  • Drittlandstransporte an ausländische unternehmerische Auftraggeber sind in der Zeile 51 der Umsatzsteuer-Voranmeldung einzutragen. Hierzu gehören auch ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkte (Beginn und Ende der Beförderung befinden sich dort) Güterbeförderungen an deutsche Auftraggeber.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge