Von einer reinen inländischen Güterbeförderung war bisher auszugehen, wenn der Transport von Sachen oder Tieren im Inland beginnt und endet, das Ausland auch im Wege der Durchfuhr nicht berührt wird. Inländische Güterbeförderungen unterlagen immer der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz. Nunmehr unterliegen auch diese Güterbeförderungsleistungen, abgerechnet an steuerpflichtige Auftraggeber, der Grundregel des § 3 a Abs. 2 UStG. Unabhängig von der zurückgelegten Fahrstrecke wird auf die Ansässigkeit des Auftraggebers abgestellt. Der im Inland ansässige Spediteur schuldet demgemäß die Umsatzsteuer nur noch und hat sie in seinen Abrechnungen gesondert auszuweisen, wenn er derartige Leistungen an im Inland ansässige Auftraggeber erbringt. Abrechnungen an einen Unternehmer im Ausland erfolgen ohne Umsatzsteuerausweis, weil der ausländische Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet. Der im Ausland ansässige Spediteur hat die in Deutschland erbrachte Inlandsbeförderung ohne Umsatzsteuerausweis zu fakturieren, weil auch in diesen Fällen gem. § 13 b UStG dessen Auftraggeber Steuerschuldner ist (Reverse-Charge-Verfahren).

 
Praxis-Beispiel

Reverse-Charge-Verfahren

Spedition "Blitz" aus Deutschland vergibt unter Verwendung ihrer deutschen USt-IdNr. an die in den Niederlanden ansässige Spedition NL den Auftrag, Güter von München nach Hamburg zu transportieren. Die Leistung von NL als Frachtführer unterliegt in Deutschland der Besteuerung. Steuerschuldner ist die Spedition "Blitz" als Auftraggeber.

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