[Vorspann]

Gültig ab 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1999

§ 1 Voraussetzung für die Prämienbegünstigung

 

(1) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) können für Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem 13. November 1980 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden, eine Prämie erhalten. 2Voraussetzung ist, daß

 

1.

die Sparbeiträge nicht nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz begünstigt sind,

 

2.

die Sparbeiträge nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes gewährt wird, und

 

3.

das maßgebende Einkommen des Sparers die Einkommensgrenze (§ 1a) nicht überschritten hat.

 

(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 gelten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

 

1.

Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträgen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen worden sind,

 

2.

Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufenden und der Höhe nach gleichbleibenden Sparraten (Sparverträge mit festgelegten Sparraten), die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen worden sind,

 

3.

Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufenden Sparraten, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen worden sind und bei denen die Sparbeiträge ausschließlich vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Vierten Vermögensbildungsgesetzes darstellen (Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen). 2Die vermögenswirksamen Leistungen dürfen insgesamt den nach dem Vierten Vermögensbildungsgesetz geförderten Betrag nicht übersteigen,

 

4.

Aufwendungen in Geld für den Erwerb

von Aktien, Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden,

von festverzinslichen Schuldverschreibungen und Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von den Ländern und Gemeinden oder von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden, oder von anderen festverzinslichen Schuldverschreibungen und Rentenschuldverschreibungen, die mit staatlicher Genehmigung in Verkehr gebracht werden,

von festverzinslichen Anleiheforderungen, die in ein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes eingetragen werden, sowie

von Anteilscheinen an einem Sondervermögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn die Aufwendungen

 

a)

nach der Art von allgemeinen Sparverträgen oder

 

b)

nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten oder

 

c)

nach der Art von Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen

erbracht werden (Wertpapier-Sparverträge),

 

5.

Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz in der Höhe, in der nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes und § 41 Abs. 4 des Reparationsschädengesetzes Schuldbuchforderungen oder Schuldverschreibungen erworben werden (Wertpapier-Sparverträge über Entschädigungsansprüche),

 

6.

1Aufwendungen zur Begründung von Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn

 

a)

die Aufwendungen vermögenswirksame Leistungen im Sinne des § 3 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes, die über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht werden, oder von der Unterhaltssicherungsbehörde an den Arbeitgeber überwiesene Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz darstellen und die Aufwendungen insgesamt den für die Arbeitnehmer-Sparzulage geltenden Höchstbetrag (§ 12 des Dritten) Vermögensbildungsgesetzes nicht überschreiten,

 

b)

das Darlehen mit mindestens vier vom Hundert zu verzinsen und

 

c)

der Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut auf Kosten des Arbeitgebers verbürgt ist.

2Die Aufwendungen können erbracht werden

 

a)

nach der Art von allgemeinen Sparverträgen oder

 

b)

nach der Art von Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen.

 

(3) 1Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Sparbeiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die in Absatz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Wertpapiere, Anleiheforderungen, Anteilscheine und Schuldbuchforderungen unverzüglich nach ihrem Erwerb, die in Absatz 2 Nr. 6 bezeichneten Sparbeiträge bei der Begründung der Darlehensforderung festgelegt werden. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 Satz 2 Buchstabe a beträgt die Festlegungsfrist sechs Jahre. 3Die in Absatz 2 Nr. 2, 3, 4 Buchstabe b und c und Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b bezeichneten Sparraten müssen sechs Jahre lang geleistet werden; dabei endet die Festlegungsfrist für alle auf Grund eines Vertrages geleisteten Sparbeiträge oder erworbenen Wertpapiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine gleichzeitig nach Ablauf von sieben Jahren. 4Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abgeschlossen worden ist. 5Als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sinne dieses Gesetzes ...

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