(1) 1Die Einkommensgrenze beträgt 24 000 Deutsche Mark, für Ehegatten (§ 2 Abs. 3) 48 000 Deutsche Mark. 2Sie erhöht sich vorbehaltlich des Satzes 3 für jedes Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 um 1 800 Deutsche Mark. 3Wird ein Kind nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 einem Elternteil zugeordnet und kommt der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr der Sparleistung nach, so erhöht sich die Einkommensgrenze bei jedem Elternteil um 900 Deutsche Mark.

 

(2) 1Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das in dem Kalenderjahr, das dem der Sparleistung vorangeht, der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. 2Bei Ehegatten (§ 2 Abs. 3) ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde; sind die Ehegatten nach § 26a oder § 26c des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer veranlagt worden, so sind die zu versteuernden Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen. 3Bei Alleinstehenden, die im vorangehenden Kalenderjahr Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes waren und nicht nach § 26a oder § 26c des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, ist die Hälfte des zu versteuernden Einkommens maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde. 4Den zu versteuernden Einkommen sind die folgenden Einkünfte und Bezüge hinzuzurechnen:

 

1.

Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von der Einkommensteuer freigestellt sind;

 

2.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund völkerrechtlicher Übung von der Einkommensteuer befreit sind;

 

3.

inländische Einkünfte, mit denen der Sparer beschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

 

(3) Bei einem Kind (§ 2 Abs. 2) bestimmen sich die Höhe der Einkommensgrenze und das maßgebende Einkommen nach den Verhältnissen der Person, mit der das Kind eine Höchstbetragsgemeinschaft (§ 2 Abs. 5) bildet.

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