Rz. 113

Setzt die übernehmende Kapitalgesellschaft das übertragene Vermögen zu einem höheren Wert als den Buchwert an, ergibt sich daraus auf Ebene des Einbringenden ein Einbringungsgewinn.

 
  Wertansatz bei übernehmender Kapitalgesellschaft = fiktiver Veräußerungspreis des Einbringenden, § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG
./. Einbringungskosten, wenn der Einbringende diese wirtschaftlich getragen hat
./. Buchwert des eingebrachten Vermögens
= Einbringungsgewinn i. S. d. § 20 Abs. 4 UmwStG
./. Freibetrag i. S. d. § 16 Abs. 4 EStG i. V. m. § 20 Abs. 4 UmwStG, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Vermögen mit dem gemeinen Wert angesetzt hat
= Steuerpflichtiger Einbringungsgewinn
 

Rz. 114

Handelt es sich bei dem Einbringenden um eine natürliche Person und wird nicht lediglich ein Teil eines Mitunternehmeranteils eingebracht, ist auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn, der auf Basis einer Bewertung zum gemeinen Wert entstanden ist, nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG der § 16 Abs. 4 EStG anzuwenden. In diesem Fall kann der Einbringende einmalig einen Freibetrag bei der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns in Anspruch nehmen. Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 UmwStG ist vom Einbringenden dann entweder § 34 Abs. 1 EStG oder § 34 Abs. 3 EStG anzuwenden, es sei denn, es liegt eine teilweise Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Satz 1 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG vor. Entsteht ein Veräußerungsgewinn infolge eines Zwischenwertansatzes oder der Veräußerung lediglich eines Teils eines Anteils, zählt dieser zum laufenden Gewinn, § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG. Ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bzw. eine Begünstigung i. S. d. § 34 EStG kommt dann nicht in Frage.

 

Rz. 115

Ist der Einbringende eine Kapitalgesellschaft, werden Gewinne, die bei der Veräußerung erzielt werden, als laufende Gewinne behandelt. Gehören zum eingebrachten Betriebsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften, so ist ein Veräußerungsgewinn auf diese nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit.

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