Rz. 110

Anders als in den bisherigen Normen des UmwStG enthält der § 20 UmwStG sowohl Aussagen zur steuerlichen Behandlung auf Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft, als auch auf Ebene der (zukünftigen) Gesellschafter. Darüber hinaus regelt § 20 UmwStG gleichzeitig die Besteuerung der Einbringung sowie die steuerliche Rückwirkung.

 

Rz. 111

Der Wertansatz bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft ist gleichzeitig Veräußerungspreis des eingebrachten Vermögens des Einbringenden bzw. stellt für den Einbringenden die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile an der Kapitalgesellschaft dar, § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG (doppelte Wertverknüpfung).

Abweichend bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 2 UmwStG jedoch, dass als Anschaffungskosten nicht der Buch- oder Zwischenwert des eingebrachten Betriebsvermögens angesetzt werden kann, sofern das im Zuge der Veräußerung i. d. R. entstehende Gewinnbesteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt der Einbringung ausgeschlossen wird und die Einbringung dieses auch nicht begründet. Ist das entsprechende Besteuerungsrecht ausgeschlossen, ist der gemeine Wert für die Anschaffungskosten wertbestimmend. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 UmwStG darf die übernehmende Gesellschaft den versteuerten Einbringungsgewinn I im Wirtschaftsjahr der Veräußerung daher als Erhöhungsbetrag ansetzen, d. h. das eingebrachte Betriebsvermögen um den Einbringungsgewinn aufstocken. Als Nachweis einer tatsächlich erfolgten Entrichtung der Steuer auf den Einbringungsgewinn gilt dabei die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine steuerneutrale Einbringung bei anschließender Veräußerung des übernommenen Betriebsvermögens durch den Übernehmer und bei gleichzeitigem Verkauf der Anteile durch den Einbringenden zunächst zur Aufdeckung stiller Reserven bei beiden Rechtsträgern und entsprechenden doppelten Veräußerungsgewinnen führt.

 

Rz. 112

Tritt der in § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG bezeichnete Fall ein, dass neben den Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen gewährt werden, ist von dem nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG ermittelten Wert der Anschaffungskosten der Anteile (Basis entweder gemeiner Wert, Buchwert oder Zwischenwert des eingebrachten Betriebsvermögens) der gemeine Wert dieser sonstigen Gegenleistungen abzuziehen. Als ansatzfähige Anschaffungskosten für die Anteile gilt nur die Differenz.

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