Rz. 103

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG die übernehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) zum gemeinen Wert anzusetzen. Pensionsrückstellungen sind gem. § 6a EStG zu bewerten, so dass damit insoweit die Aufdeckung stiller Lasten unterbleibt. Auf Antrag der übernehmenden Gesellschaft[1] kann nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG je Einbringenden ein einheitlicher Buchwert- oder Zwischenwertansatz vorgenommen werden. Hierbei besteht keine Bindung an die Handelsbilanz der Kapitalgesellschaft.[2] Vielmehr gilt § 20 UmwStG als selbstständige Bewertungsvorschrift.[3]

 

Rz. 104

Voraussetzungen für einen solchen Antrag sind, dass in Bezug auf das eingebrachte Vermögen soweit

  • sichergestellt ist, dass es später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegt,
  • die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens (ohne Eigenkapital) die Aktivposten nicht übersteigen,
  • das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Gesellschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
  • der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als

    • 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder
    • 500 000 EUR, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.
[1] § 20 UmwStG räumt dem Einbringenden kein Mitwirkungsrecht bei der Einbringung ein, vgl. 20.21 UmwStE.
[2] Diese ergibt sich auch nicht infolge des Maßgeblichkeitsprinzips des § 5 Abs. 1 EStG.
[3] Vgl. BT-Drucks 16/2710 S. 43, 69.

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