Rz. 103
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG die übernehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) zum gemeinen Wert anzusetzen. Pensionsrückstellungen sind gem. § 6a EStG zu bewerten, so dass damit insoweit die Aufdeckung stiller Lasten unterbleibt. Auf Antrag der übernehmenden Gesellschaft[1] kann nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG je Einbringenden ein einheitlicher Buchwert- oder Zwischenwertansatz vorgenommen werden. Hierbei besteht keine Bindung an die Handelsbilanz der Kapitalgesellschaft.[2] Vielmehr gilt § 20 UmwStG als selbstständige Bewertungsvorschrift.[3]
Rz. 104
Voraussetzungen für einen solchen Antrag sind, dass in Bezug auf das eingebrachte Vermögen soweit
- sichergestellt ist, dass es später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegt,
- die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens (ohne Eigenkapital) die Aktivposten nicht übersteigen,
- das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Gesellschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als
- 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder
- 500 000 EUR, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.
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