Rz. 31

Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zieht gem. § 131 UmwG nachstehende Rechtsfolgen nach sich:

  • Übergang des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers (bei Abspaltung und Ausgliederung der/die abgespaltene/n oder ausgegliederte/n Teil/e inkl. der Verbindlichkeiten) auf den/die übernehmenden Rechtsträger.
  • Automatisches Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers bei der Aufspaltung, bzw. Löschung der Firma, bei Ausgliederung des gesamten Unternehmens eines Einzelkaufmanns (§ 155 UmwG).
  • Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers werden bei Auf- oder Abspaltung Anteilsinhaber des/der übernehmenden Rechtsträger/s, wobei Rechte Dritter an den Anteilen/Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des/der übernehmenden Rechtsträger/s weiter bestehen. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger.
  • Blieb eine vorgeschriebene notarielle Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und ggf. erforderliche Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber bis dato aus, so wird dieser Mangel geheilt.

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