Rz. 26

Für den Fall sog. nicht verhältniswahrender Spaltungen, d. h., die Anteile oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger werden den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an dem übertragenden Rechtsträger entspricht, sieht § 128 UmwG besondere Schutzvorschriften vor. Der Spaltungs- und Übernahmevertrag wird dann nur wirksam, wenn ihm alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers zustimmen.

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