Rz. 17

Der in § 127 UmwG normierte Spaltungsbericht ist durch die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger – für jeden Rechtsträger einzeln oder nach § 127 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwG auch gemeinsam – zu erstellen. Er umfasst gem. § 127 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz UmwG die Berichterstattung über die Spaltung, den Spaltungs- und Übernahmevertrag oder seinen Entwurf. Konkret ist bei Aufspaltung und Abspaltung insbesondere im Spaltungsbericht über das Umtauschverhältnis der Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaften bei den übernehmenden Rechtsträgern, den Maßstab für ihre Aufteilung und die bei der Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden sowie die Höhe einer ggf. erfolgenden Barabfindung zu berichten, wobei die Sachverhalte rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen sind. § 125 UmwG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 UmwG verlangt zudem, dass im Spaltungsbericht auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger sowie auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber hinzuweisen ist. Zusätzliche Berichtspflichten greifen, sofern an einer Spaltung verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG als Rechtsträger beteiligt sind. In diesen Fällen sind Angaben über alle Angelegenheiten der anderen verbundenen Unternehmen zu machen, sofern diese für die Spaltung wesentlich sind.

 

Rz. 18

Eingeschränkt werden die Berichtspflichten über den Verweis in § 125 UmwG durch die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 UmwG, die vorsieht, dass über Tatsachen nicht berichtet werden muss, sofern infolge der Informationsbereitstellung erhebliche Nachteile für einen an der Spaltung beteiligten Rechtsträger oder ein verbundenes Unternehmen zu erwarten sind. Wird in diesen Fällen auf die Berichterstattung verzichtet, so erwachsen daraus allerdings Begründungspflichten, die in den Bericht aufzunehmen sind.

 

Rz. 19

Darüber hinaus gestattet § 8 Abs. 3 UmwG über den Verweis in § 125 UmwG sogar, auf den Bericht vollständig zu verzichten, sofern die Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger einstimmig und notariell beurkundet auf seine Erstellung verzichten oder sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden.

 

Rz. 20

Mit der Festschreibung der Pflicht zur Erstellung eines Spaltungsberichts im UmwG verfolgte der Gesetzgeber bei der Einführung das Ziel, die Berichtspflichten der §§ 340a, 354 Abs. 2, 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 AktG a. F. im Rahmen von Fusionen, die nur für AG, KGaA und GmbH galten, für alle Rechtsträger vorzuschreiben, um Anteilseigner i. S. d. Anlegerschutzes mit Vorabinformationen zu versorgen, die über die allgemeinen Unterrichts- und Einsichtsrechte hinausgehen.[1] Ob die Regelungsziele des § 127 UmwG bzw. § 8 UmwG tatsächlich erreicht werden, darf im Kontext der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 UmwG allerdings bezweifelt werden, taugen derartige Ausnahmen aufgrund der fehlenden Anforderungsspezifizierung doch in hohem Maße zur (manipulativen) Regelungsumgehung.

[1] Dies in Bezug auf die Verschmelzung ausführend Begr. UmwG-RegE v. 1.2.1994, BT-Drucks. 12/6699 S. 83.

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