Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. |
“Straßenverkehr”: jede Fortbewegung eines zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf Straßen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat; |
3. |
“Fahrer”: jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können; |
4. |
“Woche”: der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr; |
5. |
“Ruhezeit”: jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann; |
6. |
“Höchstzulässiges Gesamtgewicht”: das höchstzulässige Gewicht des fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast; |
7. |
“Personenlinienverkehr”: innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen entsprechend der Definition in Artikel 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen[1]. |
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