Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

 

1.

“Straßenverkehr”: jede Fortbewegung eines zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf Straßen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat;

 

2.

“Fahrzeuge”: Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen, Anhänger und Sattelanhänger gemäß den nachstehenden Definitionen:

 

a)

“Kraftfahrzeug”: mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge jedes Fahrzeug mit mechanischer Antriebsvorrichtung, das mit eigenem Antrieb auf der Straße verkehrt und normalerweise zur Personen- und Güterbeförderung dient;

 

b)

“Zugmaschine”: mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge jedes Fahrzeug mit mechanischer Antriebsvorrichtung, das mit eigenem Antrieb auf der Straße verkehrt und das besonders dazu ausgestattet ist, Anhänger, Sattelanhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder anzutreiben;

 

c)

“Anhänger”: jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug oder an eine Zugmaschine angehängt zu werden;

 

d)

“Sattelanhänger”: ein Anhänger ohne Vorderachse, der so angehängt wird, daß ein beträchtlicher Teil seines Gewichts und seiner Ladung von der Zugmaschine oder vom Kraftfahrzeug getragen wird;

 

3.

“Fahrer”: jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können;

 

4.

“Woche”: der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;

 

5.

“Ruhezeit”: jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;

 

6.

“Höchstzulässiges Gesamtgewicht”: das höchstzulässige Gewicht des fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast;

 

7.

“Personenlinienverkehr”: innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen entsprechend der Definition in Artikel 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen[1].

[1] ABl. Nr. 147 vom 9. 8. 1966, S. 2688/66. .

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