Zum Jahresende bzw. bei Ende der Beschäftigung ist der jeweiligen Krankenkasse das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt auf dem elektronischen Vordruck "Meldung zur Sozialversicherung" zu melden. Diese Daten werden an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergemeldet und dienen als Grundlage für spätere Rentenansprüche des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält eine Kopie dieser Bescheinigung.

Seit dem 1.1.2005 ist die rentenversicherungsrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten entfallen. Ab diesem Zeitpunkt gibt es keine gesonderten Beitragsgruppen zur Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte mehr.

 
Achtung

Befreiung für bestimmte Berufsgruppen möglich

Arbeitnehmer können sich von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, sofern sie Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk werden können. Auch hier beträgt der Beitragssatz wie in der gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 %. Die Beiträge werden jedoch direkt an das Versorgungswerk überwiesen und nicht über die gesetzliche Krankenkasse, in der der Arbeitnehmer versichert ist, abgeführt. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung und die Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk schriftlich vorlegen.

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