Beiträge zur Krankenversicherung werden vom beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze[1] erhoben. D. h., ein Arbeitnehmer, dessen beitragspflichtiges Bruttoentgelt über der aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze liegt, bezahlt maximal auf diesen Betrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

 
Achtung

Wechsel in die private Versicherung

Ein Arbeitnehmer wird krankenversicherungsfrei, wenn er die Jahresarbeitsentgeltgrenze (=Versicherungspflichtgrenze) im Vorjahr überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich überschreiten wird. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist nur das voraussichtliche Überschreiten der Grenze zu prüfen, eine Beurteilung der vergangenen Beschäftigungsjahre entfällt.

Seit 2003 können bei der Krankenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze = Jahresarbeitsentgeltgrenze auseinander fallen, da es seitdem 2 unterschiedliche Versicherungspflichtgrenzen gibt:

  • zum einen die für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2003 privat krankenversichert waren, und
  • zum anderen die für Arbeitnehmer, die erst nach dem 31.12.2002 erstmals die Möglichkeit hatten, sich privat krankenzuversichern.

a) Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren

Für sie gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (= Versicherungspflichtgrenze) in Höhe von 62.100 EUR für 2024.

Ein Arbeitnehmer, dessen beitragspflichtiges regelmäßiges Arbeitsentgelt 2023 59.850 EUR oder mehr betrug und 2024 voraussichtlich 62.100 EUR oder mehr betragen wird, ist ab 2024 auch weiterhin versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und kann weiterhin in seiner privaten Krankenversicherung bleiben.

Liegt das Bruttoentgelt unter diesem Betrag, kann sich der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen und weiterhin in der privaten Krankenversicherung bleiben. Dann ist jedoch eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Sofern er das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen.

b) Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert waren

Für sie gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (= Versicherungspflichtgrenze) in Höhe von 69.300 EUR für 2024 (2023: 66.600 EUR).

Ein Arbeitnehmer, dessen beitragspflichtiges regelmäßiges Arbeitsentgelt 2023 66.600 EUR oder mehr betrug und 2024 voraussichtlich 69.300 EUR oder mehr betragen wird, ist ab 2024 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und kann sich privat versichern.

Es besteht aber für alle Arbeitnehmer, die die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben. Der Wechsel in eine private Krankenversicherung liegt ausschließlich in der Entscheidung des Arbeitnehmers.

Der Gesundheitsfonds

Der Gesetzgeber legt den Beitragssatz zur Krankenversicherung fest. Der einheitliche Beitragssatz beträgt ab 1.1.2015 14,6 %. Die Krankenkassen können einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben, der seit 1.1.2019 wieder von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen werden muss. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2024 beträgt 1,7 % (2023: 1,6 %). Die Krankenkassen erhalten ihre Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds. Der Beitragseinzug bleibt jedoch bei den einzelnen Krankenkassen.

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