1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des Sozialen[1] [Bis 31.12.2023: sozialen] Entschädigungsrechts[2] [Ab 01.01.2025: in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts oder des Soldatenentschädigungsrechts] nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Anzuwenden bis 31.12.2024.

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