In Rechnungen über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung[1] an Abnehmer mit USt-IdNr. muss der Lieferer auf die Steuerfreiheit hinweisen (allgemeine Bestimmungen über Rechnungsangaben in § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG) und seine USt-IdNr. sowie die des Leistungsempfängers angeben. Des Weiteren ist der Rechnungsteller verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgt, eine Rechnung auszustellen.

Die USt-IdNr. des Leistungsempfängers ist als Buchnachweis erforderlich für die Steuerbefreiung des Lieferers.[2] Der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 6a UStG soll den Rechnungsempfänger an die von ihm in seinem Land geschuldete Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb[3] "erinnern".

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