Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen gilt der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 %.[1]
Für nicht unmittelbar der Vermietung dienende Leistungen gilt jedoch der Regelsteuersatz von derzeit 19 % (auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind).
Bei den für Leistungen an Unternehmer zu erstellenden Rechnungen sind zwingend anzugeben:
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt,
- der anzuwendende Steuersatz,
- der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag.
Wird in einer Rechnung über verschiedenen Steuersätzen unterliegende Leistungen (z. B. Übernachtung und Frühstück) der Umsatzsteuerbetrag durch Maschinen automatisch in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Umsatzsteuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.[2]
Wird für dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen (z. B. nach dem kalkulatorischen Kostenanteil zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags).
Die in einem Pauschalangebot enthaltenen Leistungen zum Regelsteuersatz (z. B. Frühstück, Kleiderreinigung, Transport, Überlassung Fitnessgeräte und Pkw-Abstellplätze) können in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale") mit einem Gesamtentgelt zusammengefasst werden. Der auf die "Servicepauschale" entfallende Entgeltanteil kann mit 15 %[3] des Pauschalpreises angesetzt werden.
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