BMF, 18.01.1996, IV B 2 - S 2134 - 7/96

Anwendung der BFH-Urteile vom 16. Juni 1994 und vom 22. November 1994 (BStBl 1996 II S. 82);

Sitzung ESt I/96 zu TOP 16

Der BFH hat mit Urteilen vom 16. Juni 1994 und 22. November 1994 (BStBl 1996 II S. 82) entschieden, daß die Wirtschaftsgüter, die eine gewerblich tätige oder geprägte Personengesellschaft an eine ganz oder teilweise personenidentische Personengesellschaft (Schwestergesellschaft) vermietet, zum Betriebsvermögen der vermietenden Personengesellschaft und nicht zur nutzenden Personengesellschaft gehören.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Rechtsgrundsätze der genannten BFH-Urteile wie folgt Stellung:

Die Rechtsgrundsätze der BFH-Urteile sind zu beachten.

Abweichend davon gehören die vermieteten Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen der nutzenden Personengesellschaft, wenn die Überlassung der Wirtschaftsgüter durch die vermietete Personengesellschaft ausschließlich im Interesse eines, mehrerer oder aller Gesellschafter liegt. Ein derartiges, eigenwirtschaftliches Interesse der Gesellschafter der vermietenden Gesellschaft an der Vermietung ist zu vermuten, wenn

  • zu Bedingungen vermietet wird, die unter fremden Dritten nicht üblich sind, oder
  • eine eigene Leistungspflicht der Gesellschafter gegenüber der nutzenden Personengesellschaft besteht, zu deren Erfüllung sich die Gesellschafter der überlassenden Personengesellschaft bedienen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das überlassene Wirtschaftsgut für die nutzende Personengesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
 

Normenkette

EStG § 15

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 86

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