Das BMF-Schreiben v. 20.11.2019[1]

ist auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume mit Übertragungsvorgängen nach § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG anzuwenden. Aus Vertrauensschutzgründen kann das "alte" BMF-Schreiben[2]

für bereits abgeschlossene Übertragungsvorgänge weiterhin angewendet werden, wenn die Beteiligten auf Antrag hieran einvernehmlich auch weiterhin festhalten möchten. Die sich durch das neue BMF-Schreiben v. 5.5.2021[3]

ergebenden Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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