Die ertragsteuerliche Gewinnermittlung ist betriebsbezogen, Unternehmer ist allein die Mitunternehmerschaft und Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter gehört zum einheitlichen Betrieb.[1] Die Gewinnermittlung für Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft erfolgt durch Betriebsvermögensvergleich,[2] wenn die Personengesellschaft buchführungspflichtig ist.[3]
Handelt es sich um eine gewerbliche oder freiberufliche Mitunternehmerschaft, die weder nach § 140 AO noch nach § 141 AO buchführungspflichtig ist, kann der Gewinn – wiederum einheitlich – durch Einnahmenüberschussrechnung[4] ermittelt werden.[5]
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