Handelsrechtlich gibt es kein Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft.[1] Ein Mitunternehmeranteil i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz EStG umfasst jedoch nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.[2] Zum Betriebsvermögen einer gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaft gehören also nicht nur die im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter, sondern auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) zu dienen oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) förderlich sind.[3]

Unter der Voraussetzung, dass es sich um dem Betrieb der Mitunternehmerschaft dienendes Betriebsvermögen handelt, kommen als in Sonderbilanzen auszuweisendes Sonderbetriebsvermögen in Betracht

  • Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer allein gehören,[4]
  • Wirtschaftsgüter, die einer Bruchteilsgemeinschaft zuzurechnen sind, an der ein Mitunternehmer, mehrere Mitunternehmer oder alle Mitunternehmer beteiligt sind und
  • Wirtschaftsgüter, die einer neben der Personengesellschaft als solcher bestehenden Gesamthandsgemeinschaft, z. B. Erbengemeinschaft, zuzurechnen sind, an der ein Mitunternehmer, mehrere Mitunternehmer oder alle Mitunternehmer beteiligt sind.[5]

     
    Hinweis

    Jeder Mitunternehmer hat ein eigenes Sonderbetriebsvermögen

    Gehört ein Wirtschaftsgut, das die Voraus­setzung der Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen erfüllt, einem Mitunternehmer nicht allein, so gehört stets nur der dem Mitunternehmer zuzurechnende Anteil an diesem Wirtschaftsgut zu seinem Sonderbetriebsvermö­gen; denn jeder Mitunternehmer hat ein eigenes Sonderbetriebsvermögen.

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