Die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz EStG setzt voraus, dass der Gesellschafter sowohl seinen Anteil am Gesamthandsvermögen unentgeltlich überträgt und zusätzlich dem Rechtsnachfolger auch alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens I und II mit überträgt. Auf welches Betriebsvermögen (Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen) es ankommt, hat der BFH[1]

dahingehend präzisiert, dass es nicht auf das am Tag der Übertragung vorhandene Betriebsvermögen, sondern wesentlich enger auf das im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene Betriebsvermögen abzustellen ist. Es ist also eine zeitpunktbezogene, aber abweichend von der früheren Finanzverwaltung keine zeitraumbezogene und damit auch keine tageweise Prüfung vorzunehmen. Für die Buchwertübertragung der ganzen Sachgesamtheit nach § 6 Abs. 3 EStG ist erforderlich, dass alle in der Sekunde des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums zu ihr gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen auf denselben Empfänger übertragen werden. Maßgebend ist bei dieser Prüfung der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen.[2]

 
Wichtig

Zeitliche Reihenfolge der Übertragungsgeschäfte ist maßgeblich

Auch bei taggleichen Übertragungen kann eine zeitliche Reihenfolge bestehen. Bei der zeitpunktbezogenen Prüfung ist streng auf die zeitliche Reihenfolge der Übertragungsgeschäfte abzustellen. Für den Fall, dass nach diesen Maßstäben zeitgleich (d. h. in derselben juristischen Sekunde) mit der unentgeltlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils stille Reserven in funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens aufgedeckt werden, scheidet die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz EStG aus. Dass zwei Übertragungen in derselben juristischen Sekunde erfolgen, ist in der Praxis häufig anzutreffen, wenn die Übertragungen in demselben Vertrag erfolgen. Eine derartige zeitgleiche Übertragung ist schädlich. Deshalb sind in diesem Fall auch hinsichtlich der unentgeltlichen Übertragung des verbleibenden Mitunternehmeranteils die stillen Reserven aufzudecken.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge