Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG regelt die unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen ("betriebliche Sachgesamtheiten"). Prinzipiell setzt das Buchwertfortführungsgebot des § 6 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz EStG voraus, dass die gesamte Betriebseinheit übertragen wird.

Der Begriff des Mitunternehmeranteils i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz EStG umfasst dabei nicht nur den Anteil am Vermögen der Gesellschaft, sondern auch das wesentliche Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters[1].  Verwaltungsseitig wird von "funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen" gesprochen[2]. Maßgebend dafür ist das Betriebsvermögen, das am Tag der Übertragung existiert.

Ist Sonderbetriebsvermögen vorhanden, das funktional zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, liegt eine unentgeltliche Übertragung des gesamten Anteils vor, die unter das Buchwertfortführungsgebot nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG fällt, wenn das Sonderbetriebsvermögen komplett mit übertragen wird.[3] Die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz EStG scheidet aus, wenn der Gesellschafter seinen Anteil am Gesamthandsvermögen unentgeltlich überträgt, ohne dem Rechtsnachfolger auch alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens I und II mit zu übertragen.

 
Wichtig

Zurückbehaltung des funktional unwesentlichen Betriebsvermögens

Wird funktional unwesentliches Sonderbetriebsvermögen nicht mitübertragen, ändert dies nichts an einer unentgeltlichen Anteilsübertragung. Der Buchwert des Gesellschaftsanteils ist fortzuführen, selbst wenn das nicht mitübertragene Sonderbetriebsvermögen erhebliche stille Reserven enthält.[4] Werden derartige Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen überführt, ist auch insoweit der Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG fortzuführen.

Werden die Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen überführt, entsteht ein nicht begünstigter Entnahmegewinn, der aber nicht der Gewerbesteuer unterliegt, obwohl dieser Gewinn infolge Nichtaufdeckung aller stiller Reserven bei der Einkommensbesteuerung nach dem Tarif zu versteuern ist.[5]

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