Für das Sonderbetriebsvermögen ist die Personengesellschaft gem. § 141 AO buchführungspflichtig.[1] Für die Gewinnermittlung im Bereich des Sonderbetriebsvermögens gelten die Grundsätze des Betriebsvermögensvergleichs nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG, wenn die Mitunternehmerschaft selbst Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse erstellt (einheitliche Gewinnermittlungsmethode).[2]

Ermittelt die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG, ist das Ergebnis des Sonderbetriebsvermögens ebenfalls nach dieser Vorschrift zu ermitteln.[3]

 
Hinweis

Abstimmung der Sonderbilanz mit dem Gesellschafter

Befugt und verpflichtet zur Aufstellung einer Sonderbilanz ist nach der Rechtsprechung des BFH zwar grundsätzlich die Gesellschaft. Wahlrechte, z. B. zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG, müssen aber von dem Mitunternehmer persönlich ausgeübt werden. Grundsätzlich wird vermutet, dass die Sonderbilanz mit dem Mitunternehmer abgestimmt ist. Das Finanzamt darf darauf vertrauen. Dieser Vertrauensschutz gilt aber nicht bei einem ausgeschiedenen Gesellschafter und auch dann nicht, wenn dem Finanzamt ernstliche Meinungsverschiedenheiten bekannt sind.[4]  Hat ein Mitunternehmer die Vermutung seines Mitwirkens an der Aufstellung der Sonderbilanz erschüttert oder greift die Vermutung gar nicht ein, ist die von der Mitunternehmerschaft aufgestellte Sonderbilanz keine Bilanz, die das Änderungsverbot des § 4 Abs. 2  EStG auslöst.

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