Leitsatz

Eine Berücksichtigung von Zinsen zur Finanzierung einer Gesellschaftsbeteiligung als Sonderbetriebsausgaben kommt bei einer Gewinnermittlung nach der Tonnage nicht in Betracht.

 

Sachverhalt

Klägerin war eine Kommanditgesellschaft, die als sog. Einschiffsgesellschaft ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betrieb. Nach Antrag ermittelte sie ab 2010 den Gewinn nach § 5a EStG. Einer der Gesellschafter machte in der Steuererklärung Sonderbetriebsausgaben geltend, die aus der Finanzierung seiner Beteiligung an der Klägerin resultierten. Diese Zinsen erkannte das Finanzamt nicht als Sonderbetriebsausgaben an. Gegen die Nichtanerkennung legte die Klägerin zunächst Einspruch ein, anschließend nach Ergehen einer abweisenden Einspruchsentscheidung, Klage. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Gesellschafter das Darlehen aufgenommen habe, um seine Beteiligung zu finanzieren. Es handele sich somit im Sonderbetriebsvermögen II. Die Aufwendungen aus dieser Finanzierung seien auch bei Gewinnermittlung nach der Tonnage als Sonderbetriebsausgabe steuerlich anzuerkennen. Dies ergebe sich schon daraus, dass auch etwaige Gewinne aus dem Sonderbetriebsvermögen II nicht von der pauschalen Abgeltungswirkung des § 5a EStG erfasst seien.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Zu Recht habe das Finanzamt die Zinsen für das Darlehen, welches zur Finanzierung der Beteiligung an der Klägerin aufgenommen worden sei, nicht als Sonderbetriebsausgaben anerkannt. § 5a EStG sei eine besondere Gewinnermittlungsvorschrift, die die allgemeinen Regelungen sowohl auf der Ebene der Gesellschafter als auch der Gesellschaft verdränge. Der Gewinn nach § 5a EStG habe dabei nur drei Komponenten, die abschließend seien. Neben dem Gewinn nach der Schiffsgröße seien dies ein etwaiger Gewinn aus dem Unterschiedsbetrag sowie Vergütungen der Gesellschafter aufgrund von vertraglichen Beziehungen. Die Zinsen seien unter keinen dieser drei Gewinnkomponenten zu erfassen. Dementsprechend seien die Zinsen nicht als Sonderbetriebsausgaben zu erfassen, sondern sie sind von der pauschalen Gewinnermittlung abgegolten.

 

Hinweis

Der Leitsatz der Entscheidung führt etwas in die Irre. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass bei einer Gewinnermittlung nach § 5a EStG stets keine Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden können. Unstrittig ist nämlich, dass solche Ausgaben, die mit Vergütungen im Zusammenhang stehen, sehr wohl als Sonderbetriebsausgaben auch bei § 5a EStG berücksichtigt werden können. Erhält etwa, wie in der Praxis üblich, ein Gesellschafter eine Vergütung dafür, dass er die Buchhaltung der Gesellschaft übernimmt oder die Bereederung des Schiffes, sind Aufwendungen, die mit diesen Vergütungen im Zusammenhang stehen, unzweifelhaft abzugsfähig. Der Sachverhalt der Entscheidung betraf denn auch nicht diese Fälle, sondern Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Gesellschaft. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft um Sonderbetriebsvermögen II und nur die hieraus resultierenden Aufwendungen in Form von Zinsen sind abgegolten. Dies erscheint auch durchaus plausibel. Allerdings sind dann auch Einnahmen, die im Zusammenhang mit den Sonderbetriebsvermögen II stehen, als abgegolten anzusehen. Nur sind solche Fälle in der Praxis selten zu finden.

Das Finanzgericht Hamburg hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 08.12.2015, 6 K 118/15

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