Leistet der Versicherungsnehmer bei einer – im Rahmen der Übergangsregelung – begünstigten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht oder einer Kapitalversicherung Zuzahlungen, um die Vertragslaufzeit abzukürzen, ist nach Verwaltungsauffassung danach zu unterscheiden, ob die Zuzahlung bereits bei Vertragsabschluss oder erst nachträglich vereinbart worden ist[1]:

Ist die Zuzahlung erst nachträglich vereinbart worden, kann der zusätzliche Betrag meist nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. In der Zuzahlung liegt eine Vertragsänderung. Laufende Zuzahlungen sind deshalb nur dann begünstigt, wenn sie für sich betrachtet die Voraussetzungen einer begünstigten Versicherung erfüllen, wobei es sich auch insoweit um einen Altfall handeln muss.

Ist die Möglichkeit einer Zuzahlung bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden, sieht die Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die laufenden Beiträge als auch den geleisteten Einmalbeitrag als begünstigt an:

  • Die Zuzahlung darf frühestens nach Ablauf von 5 Jahren seit Vertragsabschluss geleistet werden.
  • Auch die Restlaufzeit des Vertrags muss nach der letzten Zuzahlung noch mindestens 5 Jahre umfassen.
  • Die gesamte Laufzeit des Vertrags darf nicht unter 12 Jahre sinken.
  • Die Zuzahlung darf im einzelnen Jahr nicht mehr als 10 % der Versicherungssumme betragen.
  • Die gesamten Zuzahlungen während der vereinbarten Vertragslaufzeit dürfen nicht über 20 % der Versicherungssumme hinausgehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge