Vorauszahlungsprämien sind ein Ausgleich, den der Versicherungsnehmer dafür entrichten muss, dass die Versicherungssumme ganz oder teilweise vor Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt wird. Es handelt sich also nicht um Versicherungsbeiträge, sondern um Zinsen für die Vorauszahlung. Die Aufwendungen können deshalb nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Ob sie zu den Werbungskosten gehören, richtet sich danach, für welche Zwecke die von der Versicherungsgesellschaft vorzeitig gezahlten Beträge verwendet werden.

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