Vorauszahlungen auf begünstigte Versicherungsbeiträge, die im nächsten Jahr fällig werden, können regelmäßig im Jahr der Zahlung im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden.[1] Vorauszahlungen für längere Zeiträume könnten als missbräuchlich anzusehen sein. Eine genaue Abgrenzung, etwa nach der Länge des Vorauszahlungszeitraums, ist nicht möglich.

 
Hinweis

Vorauszahlungen von Kranken- u. Pflegeversicherungsbeiträgen

Durch die entsprechende gesetzliche Regelung in § 10 EStG haben die Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen einen Sonderstatus und sind deshalb nicht vom Abflussprinzip betroffen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge