Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs[1] kann der Ausgleichsverpflichtete auf Antrag als Sonderausgaben abziehen, soweit der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist und dem Antrag im Hinblick auf die für ihn eintretende Steuerpflicht zustimmt.[2]

Der Antrag kann nur für ein Jahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist dagegen bis auf Widerruf auch für die folgenden Jahre bindend. Ein Widerruf ist vor Beginn des Jahres zu erklären, für den er gelten soll.[3]

Das Entsprechende gilt für Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs.[4]

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